Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbot
Wẹtt|be|werbs|ver|bot, das (Wirtsch.):
arbeitsrechtliches Verbot für einen Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.

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Wettbewerbsverbot,
 
Konkurrẹnzverbot, arbeitsrechtlich das Verbot, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses darf ein kaufmännischer Angestellter ohne Einwilligung seines Arbeitgebers bei verfassungskonformer Auslegung von § 60 HGB in dem Handelszweig seines Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (gesetzliches Wettbewerbsverbot). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Zum Geschäftemachen gehört jede spekulative, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit. Nicht verboten ist, ein eigenes Geschäft vorzubereiten, es sei denn, die Merkmale der verbotenen Tätigkeit werden schon erfüllt. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn dem Arbeitgeber bei Anstellung die Tätigkeit des Angestellten bekannt war. Ob das Verbot für sonstige Arbeitnehmer entsprechend gilt, ist umstritten. Bei Verbotsverletzung kann eine Kündigung in Betracht kommen.
 
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein gesetzlicher Wettbewerbsverbot. Jedoch kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel) vereinbart werden, das den kaufmännischen Angestellten für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt. In ständiger Rechtsprechung hat das BAG die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB entsprechend angewandt. Dieser Rechtsprechung ist der BGH für Dienstnehmer, besonders Geschäftsführer von GmbH, nicht gefolgt. Das Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform und der Aushändigung der Urkunde an den Arbeitnehmer. Vom Wettbewerbsverbot zu unterscheiden sind Verschwiegenheitsgebote. Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen (Gehalt, Sonderzuwendungen, alle geldwerten Vorteile) erreicht. Ferner darf das Wettbewerbsverbot nach Ort, Zeit oder Gegenstand keine unbillige Fortkommenserschwerung darstellen und muss im berechtigten Interesse des Arbeitgebers stehen; es darf zwei Jahre nicht überschreiten. Bei Abweichung von den Schutzvorschriften zum Nachteil des Arbeitnehmers ist das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Der Arbeitnehmer erlangt damit ein Wahlrecht, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und die zugesagte Karenzentschädigung bekommt oder ob er sich von dem Wettbewerbsverbot löst und seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht. Der Arbeitgeber kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten; dann wird der Arbeitnehmer sofort frei. Der Arbeitgeber muss aber noch für ein Jahr Karenzentschädigung zahlen. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, der Bundesanstalt für Arbeit das Arbeitslosengeld zu erstatten, wenn ein Wettbewerbsverbot besteht (§ 148 SGB III).
 
In Österreich gilt Ähnliches. Ein Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf allerdings den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen (§ 36 Angestellten-Gesetz).
 
Nach schweizerischem Recht darf der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, besonders dem Arbeitgeber Konkurrenz macht (Art. 321 a Absatz 3 OR). Durch schriftliche Abrede können die Parteien eines Arbeitsvertrages auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein »Konkurrenzverbot« vereinbaren. Dieses unterliegt ähnlich wie in Deutschland allerdings sehr einschränkenden Bestimmungen (Art. 340 ff. OR, z. B. darf es in der Regel drei Jahre nicht überschreiten).

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Wẹtt|be|werbs|ver|bot, das (Wirtsch.): arbeitsrechtliches Verbot für einen Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen.

Universal-Lexikon. 2012.

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